Satzung des Marktbreiter Heimatverein e.V.

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

Der Verein trägt den Namen „Marktbreiter Heimatverein“ und ist im Vereinsregister eingetragen. 
Die abgekürzte Form lautet „MHV e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Marktbreit.

Der Gerichtsstand ist Kitzingen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Marktbreitinteressierten Kräfte ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch eigens Wirken.

Zweck des Vereins ist die Pflege der Volksmusik, des fränkischen Liedgutes, die Förderung der Jugendpflege, von Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.

Der Satzungszweck wir verwirklicht insbesondere durch

  • Die Pflege und Unterhaltung historischer wertvoller Bauwerke in der Stadt Marktbreit und ihrer Umgebung.
  • Die Pflege internationaler Beziehungen
  • Die Durchführung von Veranstaltungen zur Pflege der Kultur und zur Hebung und Behebung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  • Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Gesundheit dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nun Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können werden, natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Satzung des MHV anerkennen und die Aufnahmeerklärung unterschreiben, wobei bei Minderjährigen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
  2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ist berechtigt über die Aufnahme zu entscheiden. Das Ereignis der Entscheidung wird d. Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben. Lehnt der Vorstand einen Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des unterzeichneten Aufnahmeantrags.
  • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vereinsausschuss ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste, Auflösung des Vereins.
  • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem MHV berechtigt; ein Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Bei der Beschlussfassung innerhalb des Vorstands über den Ausschluss eines Mitglieds genügt einfache Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs bekanntgeben werden. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von 4 Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 3 Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist und den fälligen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte den Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
    Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
  • Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Rechte

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Über die Höhe des Jahresbeitrags und dessen etwaige Staffelung und über notwendige Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.
  • Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Über Stundungen oder Nachlässe entscheidet der Vorstand.
  • Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages befreit.

§ 8 Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 10)
  2. Der Vorstand (§ 11)
  3. Der Beirat (§ 12)
  4. Der Vereinsausschuss (bestehend aus Vorstand und Beirat)

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind, insbesondere obliegt ihr die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, die Entlastung des Vorstand und anderer Organe, die Beschlussfassung über das grundsätzliche Arbeitsprogramm für das laufende Geschäftsjahr, die Wahl des Vorstands, des Beirats und der beiden Kassenprüfer für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie der vorliegenden Anträge.
  • Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
  • Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres;
  • Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten;
  • Wenn mindestens die Hälfte des Vereinsausschusses dies für notwendig erachtet;
  • Wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies fordert.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung und öffentliche Bekanntmachung einberufen.
  • Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  • Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit dies des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem 1. Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu den weiteren Versammlungen hat unter Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit, wie im nächsten Satz dargestellt zu erfolgen. 
    Eine weitere notwendige Versammlung ist infolge fehlender Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfähigkeit entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 die erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  • Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus:
    1. Dem 1. Vorsitzenden
    1. Dem 2. Vorsitzenden
    1. Dem Schriftführer und
    1. Dem Kassierer

Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten.
  • Der Vorstand vollzieht weiterhin die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie des Vereinsausschusses. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
  • Der Kassier hat sämtliche geldliche Ein- und Ausgänge genau und übersichtlich zu verbuchen. Er hat für den Eingang der Beträge zu sorgen.

§ 12 Der Beirat

  1. Dem Beirat gehören bis zu 12 Mitglieder an. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand vorgeschlagen. Der Mitgliederversammlung bleiben weitere Vorschläge vorbehalten. Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl 12, so sind die Mitglieder des Beirates einzeln zu wählen.
  • Ihm obliegt die Beratung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Geschäfte und aller Maßnahmen, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen.

§ 13 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und dem Beirat zusammen.
  • Dem Vereinsausschuss obliegt, soweit nichts anders bestimmt, insbesondere die Organisation der vom Verein geplanten und durchzuführenden Veranstaltungen. Er berät den Vorstand bei der Erarbeitung von Plänen und Veranstaltungen, die der Zweckbestimmung des Vereins dienen.
  • Den Vorsitz im Vereinsausschuss führt der 1. Vorsitzende; im Falle dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  • Der Vereinsausschuss tagt mindestens vierteljährlich. Die Mitglieder sind 1 Woche vorher schriftlich zu laden.
  • Der Vereinsausschluss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Beschlüsse des Ausschusses sind zu protokollieren.

§14 Die Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei geschäftsfähige Kassenprüfe, die keinem Vereinsorgan angehören.
  • Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Arbeit des Kassiers zu überwachen, die Rechnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit einmal im Jahr zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung ist in jeder Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden 
    (Vergl. § 10 Ziff. 6 der Satzung).
  • Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marktbreit, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Marktbreit zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die alte Satzung verliert ihre Gültigkeit.

Stand: März 1993